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Kapfenberger Sportvereinigung seit 1919

Platz- bzw. Hausordnung

für Sportstätten der BL-Bewerbe

  1. Veranstaltungen im Sinne der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen werden nur zugelassen, wenn alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Es gelten die Bestimmungen des Steirischen Veranstaltungsgesetzes.
  2. Für Bewerbe der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) und des ÖFB gelten die einschlägigen Bestimmungen wie insbesondere die Sicherheits- und Ordnerrichtlinien der ÖFBL bzw. des ÖFB sowie die ÖFB- Stadionverbotsordnung in der jeweils gültigen Fassung (siehe unter oefbl.at, www.oefb.at) sowie bei internationalen Fußballspielen (Europacup, Länderspiele etc.) die Sicherheitsbestimmungen der Internationalen Fußballverbände (UEFA, FIFA – siehe unter www.uefa.com bzw www.fifa.com) als integrierender Bestandteil dieser Platz- bzw. Hausordnung (Annex).
  3. Der Eintritt für Besucher ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Nach Durchschreiten der Sperre sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis zum Verlassen der Sportstätte aufzubewahren sowie den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher der behördlich genehmigten Platz- bzw. Hausordnung und unterliegt damit bei Zuwiderhandeln den Strafbestimmungen nach dem steirischen Veranstaltungsgesetz. Der Besucher hat insbesondere jede Störung der Veranstaltung zu unterlassen. Kenntlich gemachte Absperrungen sind zu beachten. Akteuren, Funktionären, behördlichen Organen, Sanitätsdiensten, Hilfsorganisationen sowie Mitarbeitern der Sportstätte ist der Zutritt nur mit den hierfür berechtigten Ausweisen bzw. Passierscheinen gestattet.
  4. Eintrittskarten berechtigen nur zum Besuch jener Einrichtungen, Veranstaltungen und Plätze, für welche sie gelöst wurden. Aus Sicherheitsgründen kann nach den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen der ÖFBL oder der UEFA auch eine Platzzuweisung in einen anderen Sektor der Sportstätte vorgenommen werden. Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten oder Ausweisen hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Geldes und eventuelle gerichtliche Schritte zur Folge. Nach Verlassen der Sportstätte während einer Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
  5. In der unmittelbaren Umgebung der Sportstätte ist der unbefugte Eintrittskartenverkauf verboten. „Schwarzhandel“ wird angezeigt.
  6. Den Zuschauern ist das Mitnehmen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Sportstätte gestört oder gefährdet werden kann, wie z.B. große Transparente, pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Flaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie Waffen aller Art verboten. Die Mitnahme von pyrotechnischen Artikeln, für deren Verwendung eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz idgF und eine Eignungsfeststellung der zuständigen Veranstaltungsbehörde vorliegt, ist nach Vorlage der Bewilligung zulässig. Fahnen auf Stangen, die nicht länger als 1,3 m und deren obere Durchmesser nicht größer sind als 2,0 cm, dürfen mitgenommen werden. Stöcke bzw. sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. Behindertenplätze sind vorzusehen und können den Personen diese Plätze zugewiesen werden.
  7. In die Sportstätte dürfen keine Tiere (Hunde, Katzen und andere) mitgebracht werden. Ausnahmeregelungen können für Begleithunde bzw. Blindenhunde beim Behördenrundgang getroffen Hierbei gelten die einschlägigen veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen.
  8. Besuchern ist das Mitbringen oder Aufstellen von Sitzgelegenheiten
  9. Der Veranstalter (z.B. durch den Ordnerdienst) ist berechtigt, beim Eintritt in die Sportstätte durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke verbotene Gegenstände gemäß den Sicherheitsrichtlinien der ÖFBL bzw. des ÖFB festzustellen und abzunehmen. Die Auflistung der verbotenen Gegenstände ist deutlich sichtbar an den Eingängen anzubringen. Abgenommene Gegenstände werden vom Veranstalter bis zum Veranstaltungsende verwahrt und – sofern diese nur gem. Platz- bzw. Hausordnung verboten sind – den berechtigten Besitzern auf Verlangen wieder ausgefolgt. Besucher, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Gegenstände nicht abgeben wollen, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Sportstätte verwiesen
  10. Die Ordner- und privaten Sicherheitsdienste sind dazu angehalten und berechtigt, beim Eintritt in die Sportstätte eine gleichgeschlechtliche Kontrolle durchzuführen. Die Personendurchsuchung und Kontrolle sind auf vernünftige und effektive Weise durchzuführen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die berechtigten Zuschauer den gemäß ihrer Eintrittskarte vorgesehenen Bereich der Sportstätte betreten und insbesondere mit Stadionverbot belegte Personen der Zugang zur Sportsstätte verwehrt Besucher, die alkoholisiert sind bzw. unter Einfluss von Suchtmittel stehen, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Sportstätte verwiesen werden.
  11. Diskriminierende, rassistische sowie links- bzw. rechtsextreme Verhaltensweisen sind Personen, die insbesondere auf Grund ihrer Kleidung, ihres äußeren Erscheinungsbildes, mitgeführten Propagandamaterials (Transparente, Plakate etc) bzw. eindeutiger Gestiken, Aufrufe und Äußerungen den Eindruck erwecken, eine fremdenfeindliche, rassistische, homophobe, gewaltverherrlichende, links- oder rechtsextreme oder sonst die Menschenwürde verletzende Lebensanschauung vertreten, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Sportstätte verwiesen werden.
  12. Das gesamte Sicherheitspersonal ist mit der Anlage der Sportstätte sowie mit den Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes bzw. dem Verhalten im Gefahrenfall Im Falle eines Brandes muss die Feuerwehr unter dem Notruf 122 alarmiert werden. Alle Besucher haben im Gefahrenfall den Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge zu leisten und die Sportstätte über die ausgeschilderten Fluchtwege auf schnellstem Wege zu verlassen.
  13. Personen, die Gegenstände auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge werfen oder schießen, insbesondere Raketen oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abfeuern, werden wegen Ordnungsstörung angezeigt und ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen. Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht, sind ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz zu verweisen, Dauerkarten sind abzunehmen.
  14. Die bezeichneten Plätze für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen sind
  15. Sämtliche Verkehrswege (auch Auf-, Aus- und Abgänge) sind unbedingt
  16. Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten
  17. Werbe- oder Propagandamaßnahmen jeder Art sind nur nach Bewilligung des Veranstalters gestattet. Die Verteilung von Flugzetteln und Zeitungen bzw. der Verkauf von Waren aller Art ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften nur nach Bewilligung des Veranstalter.
  18. Den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu Eine Verletzung der für den Betrieb und die Benützung der Sportstätte durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten ist strafbar.
  19. Den Besuchern ist das Betreten des Spielfeldes, der Garderobenräume und aller sonstigen, sich in der Sportstätte befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind, verboten. Das Stehen auf Sitzbänken oder Sesseln ist verboten, ebenso das Stehen im Bereich der Sitzplätze und das Besteigen oder Überklettern von Absperrvorrichtungen (z.B. Zäune) vor, während und nach dem Spiel.
  20. Der Zutritt zur zentralen Spielstätte bzw. des Spielfeldes, zu den Trainingsstätten samt Nebenräumen, den Garderoben der Darsteller, Sportler und Akteure ist nur den dort beschäftigten hierzu ausdrücklich befugten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.
  21. Presse-, Rundfunk- und Fernsehreporter dürfen die für Besucher gesperrten Bereiche (z.B. Trainingsplatz, Garderoben der Sportler) nur nach Genehmigung des Veranstalters betreten.
  22. Die Benützung der zentralen Spielstätte- und der Trainingsstätten geschieht jedenfalls auf eigene Gefahr. Akteure, Sportler und sonstige Benützer der Sportanlagen haben sich stets so zu verhalten, dass weder die Ordnung noch die Sicherheit anderer Personen gefährdet ist.
  23. Alle Personen, die sich in der Sportstätte aufhalten, haben bei Betreten derselben zur Kenntnis genommen, dass der Betreiber/Eigentümer der Sportstätte bzw. der Veranstalter keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernimmt, die durch bzw. in Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, sofern dies im Einklang mit den behördlichen Auflagen und den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
  24. Das Ausschenken von Getränken darf nicht in Flaschen und Gläsern vorgenommen werden. Getränke dürfen daher nur in Kunststoff- oder Papierbechern verabreicht werden. Ausnahmen kann der Veranstalter für geschlossene Räume wie B. VIP-Räumlichkeiten vorsehen. Das Betreten der Tribünen ist jedenfalls nur mit Papierbechern bzw. Kunststoffbechern erlaubt. Papierbecher, Papierreste und sonstige Abfälle sind in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen. Die Einschränkung des Alkoholausschanks nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und das Verbot des Ausschanks an Alkoholisierte sind deutlich sichtbar, insbesondere im Bereich der Verkaufsstände, anzuzeigen.

 

  1. In den Umkleideräumen ist die Verwendung und Verwahrung leicht brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten sowie das Rauchen verboten. Weitere Rauchverbotszonen können vom Veranstalter festgelegt werden und sind mit entsprechenden Hinweisschildern zu (Anm: Kann auch hier bereits konkret festgelegt werden wie zB VIP- Räumlichkeiten).

 

  1. Vor Einlass der Besucher bei Dunkelheit, ansonsten bei Eintritt der Dunkelheit muss die Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt sein. Die Haupt- und Sicherheitsbeleuchtung darf erst wieder abgeschaltet werden, wenn Zuschauer und Bedienstete die Sportstätte verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.

 

  1. Alle Mitarbeiter der Sportstätte (Fachpersonal, Ordner etc.) werden sich höflich und zuvorkommend zu verhalten. Sie sind jedoch berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch Besucher die Unterstützung der öffentlichen Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht im Wege der Einsatzleitung. Grundsätzlich sind Ordner und private Sicherheitsorgane für die Beachtung der Haus- und Platzordnung zuständig, während öffentliche Sicherheitsorgane für die Einhaltung der bestehenden Gesetze berufen sind. Die Ordner und Sicherheitsorgane sind verpflichtet und berechtigt, bei Ruhestörungen an der Wiederherstellung der Ordnung in der Sportstätte mitzuwirken und bei Beendigung der Veranstaltung für einen geordneten Abfluss des Zuschauerstroms von der Sportstätte zu sorgen.

 

  1. Aus Sicherheitsgründen kann eine Anhängergruppe für eine kurze Zeit in der Sportstätte zurückgehalten werden, während sich die Anhänger einer gegnerischen Gruppe zerstreuen. Bei diesem etappenweise gesteuerten Abströmen aus den Sektoren erfolgt zuvor eine Information in der Sprache der betroffenen Fangruppen über die Lautsprecheranlage, nach welcher verbleibenden Wartezeit über welchen Weg ein Verlassen der Sportstätte vorgesehen ist.

 

  1. Die Ordner sind dazu berechtigt, umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende Gegenstände, zu entfernen, ohne dass hieraus etwaige Ersatzansprüche entstehen. Von ihnen gefundene oder verwahrte oder ihnen als Fund übergebene Gegenstände werden der Platzverwaltung abzuliefern. Die Ordner haben auch dafür zu sorgen, dass beleidigende oder diskriminierende Äußerungen an Transparenten oder im Rahmen von Fan- Choreografien nicht in die Sportstätte eingebracht bzw. unverzüglich entfernt werden.

 

  1. Alle Bediensteten müssen mit dieser Platzordnung vertraut sein. Die Platz- bzw. Hausordnung ist mehrfach im Sportstättenbereich (Außen- u. Innenbereich, insbesondere bei den Kassen und an den Eingängen) für die Besucher sichtbar auszuhängen.

 

  1. Für Erste Hilfeleistung bei Erkrankungen und Unfällen müssen zumindest die erforderlichen Medikamente und Behelfe sowie eine leichte Tragbahre durch den Veranstalter bereitgestellt werden.

 

  1. Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hiefür vorgesehenen Plätzen gestattet.

 

  1. Das private Parken auf den zur Sportstätte gehörenden Parkplätzen ist nur mit Erlaubnis des Veranstalters gestattet. Die Vornahme von Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen ist dort Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine wie immer geartete Haftung übernommen.

 

  1. Das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dergleichen auf dem Gelände der Sportstätte bedarf einer Bewilligung des Veranstalters.

 

  1. Fotografieren sowie Film-, Video- und Tonaufnahmen jeglicher Art und die Verwendung von Tonabgabegeräten sind nur zum privaten Gebrauch

 

  1. In der Sportstätte besteht zum Schutz der Besucher und zur Aufklärung Aufzeichnung begangener strafbarer Handlungen eine Videoüberwachung. Diese Videoüberwachungsanlage(n) wird/werden vom beauftragen Sicherheitsdienst und/oder von der Polizei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen betrieben. Das Videomaterial wird in Beachtung der Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz verwendet.

 

  1. Personen, die gegen die Platz- bzw. Hausordnung verstoßen, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage stören, berechtigten Anordnungen des Aufsichtspersonals (Ordner, etc.) oder der eingesetzten Sicherheitsorgane nicht beachten oder sich sonst derart verhalten, dass der geordnete Ablauf der Veranstaltung be- oder verhindert wird, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes gemäß den Selbsthilferegeln des ABGB geklagt und/oder von der Anlage verwiesen werden.

 

  1. Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Platz- bzw. Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbaren Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen. Weiters ist der Veranstalter gemäß der durch Annex integrierten Bestandteile berechtigt, diese Daten zwecks Veranlassung eines allfälligen Stadionverbotes an die ÖFBL weiterzuleiten. Gegen Personen, die in konkretem Verdacht stehen, im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung, insbesondere anlässlich eines (inter)nationalen Bewerbs-, Test- oder Freundschaftsspiel störende bzw. sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen gesetzt zu haben, kann ein örtliches bzw. bundesweites Stadionverbot bis zur Dauer von 10 Jahren ausgesprochen werden. Hierzu zählen insbesondere Verhaltensweisen, welche eine Verletzung der Platz- bzw. Hausordnung darstellen und/oder in der Stadionverbotsordnung des ÖFB beispielhaft angeführt sind.

 

  1. Terminverschiebungen bzw. Absagen sind ua. witterungsbedingt oder auf Grund von Vorgaben der ÖFBL jederzeit – auch kurzfristig – möglich. Spieltermine und Beginnzeiten sind der Tagespresse oder im Internet unter bundesliga.at bzw. (Klubhomepage einfügen) zu entnehmen. Bei Verschiebungen bzw. Absagen behalten Eintrittskarten ihre Gültigkeit für den neuen Termin. Eine Rückgabe der Eintrittskarten ist nur bei jener Vorverkaufsstelle möglich, bei welcher die Karte erworben wurde. Im Falle eines Spielabbruchs erfolgt keine (auch nicht teilweise) Rückerstattung des Eintrittsgeldes.

 

 

  1. Verbot der Erhebung, Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung, Aufzeichnung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf von audiovisuellem, visuellem oder Audiomaterial zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel oder kommerzieller Aktivitäten / Haftung & Schadenersatz: Im Stadion ist die Erhebung und/oder Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf, -verhalten oder sonstigen Faktoren im Zusammenhang mit dem Spiel sowie jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material des Spiels (sei es durch Verwendung von elektronischen Geräten oder auf sonstige Weise) zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel oder kommerzielle Aktivitäten, die nicht vorab genehmigt wurde oder die gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, strengstens verboten, es sei denn, dass eine ausdrückliche Genehmigung durch KSV 1919 und die Österreichische Fußball- Bundesliga im Vorfeld erfolgte. Mobile Geräte dürfen ausschließlich für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Besuchern der Stadionzugang verweigert werden oder können diese aus dem Stadion verwiesen werden. Für einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen haftet der Besucher dem KSV 1919 für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere wenn durch den Verstoß exklusive Rechte Dritter verletzt werden, für deren Einhaltung die ÖFBL und KSV 1919 haften.